Ein ständig wiederkehrendes Ärgernis ist es auch, dass die Grundgebühr für eine Person von der Meldung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz abhängt. Dies stößt auf Unverständnis, wenn z.B. Kinder sich längere Zeit auswärts bei der Bundeswehr oder im Studium befinden. In diesen Fällen kommt die Regelung einer versteckten Zweitwohnungssteuer gleich.
Im Sinne einer auch für die Verwaltung praktischen Lösung läge es, wenn man mit rechtlichen Vermutungen arbeiten würde, die der Bürger im Einzelfall widerlegen kann. Die Bequemlichkeit der Verwaltung kann kein Argument sein, diese Regelungen so zu belassen. Man könnte wie folgt formulieren:
§ 8 (2) a) …, werden als Vorauszahlung sechs Restmüllbehälterleerungen … zum Ansatz gebracht, es sei denn, der Gebührenschuldner weist nach, dass im laufenden Abrechnungsjahr voraussichtlich weniger Leerungen anfallen werden.
§ 4 (1) 1. a) … bestimmt sich die Grundgebühr nach der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen. Es wird vermutet, dass eine Person auf dem anschlusspflichtigen Grundstück wohnt, wenn diese dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Gebührenschuldner glaubhaft macht, dass die betreffende Person dort tatsächlich nicht wohnt oder gewohnt hat.
Mit einer entsprechenden Satzungsänderung wäre den Bürgern geholfen. Der Landkreis könnte sich eine Vielzahl von Widersprüchen ersparen.
Frank Rosenfeld
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rossplan 19 b
04600 Altenburg